Sachgebiete

Die Welt der Kunst und Antiquitäten ist riesig nur schwer überschaubar. Um sich einen Überblick verschaffen zu können, haben wir für Sie auf dieser Seite einige Sachgebiete unterteilt. Weitere Sachgebiete finden Sie beim Bundesverband (BDKA). Die folgenden Seiten enthalten wichtige Adressen, die Ihnen helfen sollen, sich im großen Thema Kunst zurechtzufinden. Ihre Fragen beantworten wir gern.

Möbel

Gemälde

Skulpturen und Plastiken

Kunsthandwerk

Silber

Porzellan, Steingut, Glas

Schmuck

Uhren und technische Antiquitäten

Teppiche

Außereuropäische Kunst

Jugendstil und Art Déco

Zeitgenössische Kunst

 

Der Begriff des „Originals“ und die „Sammelwürdigkeit“

Es sind vielfache Versuche unternommen worden, den Begriff des „Originals“ für Kunstgegenstände zu definieren. Dabei ergeben sich zahlreiche Fragen. Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen:     

Wie stark darf ein Kunstgegenstand – etwa ein Möbel – restauriert oder ergänzt worden sein, um noch als „Original“ zu gelten? Muss ein Kunstwerk ganz von Hand des Künstlers geschaffen sein oder reicht es aus, dass es nach seiner Konzeption von Dritten mit oder ohne seine Einwilligung, mit oder ohne seine Aufsicht und seine Abnahme hergestellt wird? Reicht die Signatur des Künstlers, um ein Kunstwerk zum „Original“ zu machen? Handelt es sich auch dann noch um Originale, wenn etwa mit Billigung des Künstlers Grafiken oder große Skulpturen in sehr hoher oder gar unlimitierter Auflage erstellt werden?

Angesichts der Fragwürdigkeit aller Definitionsversuche des „Original-Kunstwerks“ hat der Bundesverband des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels e.V. stattdessen den Begriff der „Sammelwürdigkeit“ eingeführt und dabei seine Mitglieder und nicht zuletzt auch im Interesse der Sammler, zumindest für die wichtigste Fälle, Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um einen Kunstgegenstand noch als „sammelwürdig“ anzusehen.

Sammelwürdig sind hiernach nur Kunstwerke, deren nummerierte Gesamtauflage bei


a) Grafik 300 (einschließlich Probedrucken)

b) Plastik 25 (einschließlich Gießer-Exemplaren)

c) Keramik 100

Exemplare nicht übersteigt.

Posthume Auflagen sind, auch wenn sie vorstehende Auflagenhöhen nicht übersteigen, nur dann sammelwürdig, wenn sie

a) als solche gekennzeichnet und datiert sind sowie

b) nachweisbar in Ausführung, Größe und Auflagenhöhe dem Willen des Künstlers entsprechen.

Nicht sammelwürdig sind unabhängig von der Höhe der Auflage Arbeiten aus zweiter Hand und Reproduktionen selbst dann, wenn sie vom Künstler autorisiert und/oder von diesem signiert sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeiten in anderen Medien ausgeführt sind als in der Originalvorlage des Künstlers (z.B. Bronze-Nachguss nach einem Original aus Holz, Lithografie nach einem Gemälde etc.)

 

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